SATZUNG
(vom 15.03.1985, mit Änderung vom 27.03.1992 (Änderung §8), 17.03.2000 (Änderung §8 überholt durch Änderung vom 21.04.2006) und vom 21.04.2006 (Änderung §1 und §8), mit der Änderung 17.03.2023 (Änderung §7), mit der Änderung 22.03.2024 (Änderung §1 & §8)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Club führt den Namen FCK Fan-Club Weingarten e.V. und hat seinen Sitz in 67366 Weingarten/Pfalz.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden..
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Zwecke, insbesondere die Sportlichkeit, die Betreuung sportbegeisterter Jugendlicher und die Förderung der Sportfreundschaft und Kameradschaft durch geeignete Veranstaltungen.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ist konfessionell, politisch und rassisch neutral.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Clubs können alle auswärtige und Weingartener Bürger werden, die in geordneten Verhältnissen leben.
Die Aufnahme kann bei jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich beantragt werden. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Die Mitgliedschaft erfolgt nach Abgabe der Beitrittserklärung. Aufnahme erfolgt jeweils zum 1. jeden Monats eines Jahres.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Clubs.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs, insbesondere bei Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs herabzusetzen.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Mitgliederversammlung anrufen, welche dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss zu befinden hat.
Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Club und seine Einrichtungen.
§ 4 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden jährlich im voraus von der Vorstandschaft festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
Beiträge sind als Bringschulden für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt zum nächsten 1. eines Monats.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder Anordnungen der Vorstandschaft nicht befolgen, können nach vorheriger Anhörung durch die Vorstandschaft folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis;
b) zeitlicher Ausschluss von den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über diese Maßregelung ist per Einschreibebrief zuzustellen. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Maßregelung zu befinden hat.
§ 6 Cluborgane
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 1. Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorstand mindestens 10 Tage vorher mit der Mitteilung an alle Mitglieder in Text- und Schriftform oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld einzuberufen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
1. Begrüßung und Totengedenken
2. Bericht des 1. Vorstandes
2.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
2.2 Feststellung der Beschlussfähigkeit
2.3 Prüfung fristgerecht eingegangene Anträge
2.4 Genehmigung der Tagesordnung
3. Bericht des Kassierers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung der Vorstandschaft
6. A) Neuwahlen Vorstandschaft und Beisitzer, bei Neuwahlen (immer im geraden Kalenderjahr)
B) Beschlussfassung über vorliegende Anträge (7.)
7. Wünsche und Anträge (8.)
8. Verabschiedung (9.)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es die Vorstandschaft beschließt oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 15. Lebensjahr an.
Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind oder die nicht mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden, darf nicht abgestimmt werden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 die Dringlichkeit des Antrags beschließt und den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufnimmt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Geheime Abstimmungen finden bei Wahlen nur dann statt, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorhanden ist. Im übrigen erfolgen geheime Abstimmungen nur, wenn mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
§ 8 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) 7 Beisitzern
Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Bei Ausgaben, die eine Höhe von 300 € überschreiten und bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Club, ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.
Die Vorstandschaft leitet den Club. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vorstandschaft und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es des Clubinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist die Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft ist jeweils ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Wahlen
Die Mitglieder der Vorstandschaft und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl im Vorstandsamt ist beschränkt zulässig, die Kassenprüfer sollen alle 2 Jahre wechseln.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Clubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers.
§ 12 Ausschüsse
Die Vorstandschaft ist berechtigt, im Bedarfsfalle durch Beschluss zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden. Die Ausschussmitglieder werden von der Vorstandschaft berufen.
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
§ 13 Arbeitseinsätze
Jedes Clubmitglied ist verpflichtet, sich an planmäßigen Arbeitseinsätzen zu beteiligen. z.B. Säuberungsaktionen, Durchführung und Nacharbeiten von Veranstaltungen.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann ausgesprochen werden, wenn sich ein Mitglied besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
Das jeweils älteste Mitglied erhält die Ehrenmitgliedschaft. Die Ernennung zum Ehrenmitglied sollte eine 3 jährige Mitgliedschaft im Fan Club voraussetzen.
§ 15 Neu aufgenommene Mitglieder
Neu aufgenommene Mitglieder sind verpflichtet, bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zwecks Vorstellung anwesend zu sein. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen kann ein Ausschluss erfolgen.
§ 16 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung nur den Punkt
„Auflösung des Clubs“
enthalten darf, beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.
Das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Armenkasse der Ortsgemeinde Weingarten.